Arbeiten in Deutschland
Wichtige Informationen
Wenn Sie als Ausländer, also ohne deutsche Staatsangehörigkeit, in Deutschland arbeiten wollen, gelten unterschiedliche Regelungen. Diese sind im wesentlichen abhängig von Ihrem Herkunftsland:
Bürger der „alten“ Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz:
In diese Regelung fallen Staatsangehörige aus den bisherigen EU-Staaten Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Portugal, Spanien, Schweden, Finnland, Österreich, Malta, Zypern, sowie aus den EWR-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie können in Deutschland uneingeschränkt leben und arbeiten, d.h. sie brauchen keine besonderen Genehmigungen und Unterlagen. Vielmehr genießen sie die sogenannte uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit
Bürger der „neuen“ EU-Länder mit Beitritt 2004 (Osterweiterung):
Dazu zählen Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn. Bürger aus diesen Ländern benötigen bis spätestens 2011 eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU. Diese erhalten sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Bezirk des Arbeitgebers. Danach gilt die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit
Bürger der „neuen“ EU-Länder mit Beitritt 2007:
Davon betroffen sind Bulgarien und Rumänien. Staatsangehörige dieser Länder benötigen bis 2013 eine Arbeitsgenehmigung-EU der Agentur für Arbeit
Bürger aus Australien, Neuseeland, USA, Kanada, Israel, Japan und der Republik Korea:
Um in Deutschland arbeiten zu können, benötigen diese Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel. Dieser kann nach Einreise in Deutschland bei der kommunalen Ausländerbehörde beantragt werden. Erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels darf gearbeitet werden
Bürger aus allen anderen Ländern:
Vor Einreise nach Deutschland ist ein Visum am Wohnort bei der deutschen Auslandsvertretung, also Botschaft oder Konsulat, zu beantragen. Sie kann auch den Aufenthaltstitel, auch als Aufenthaltserlaubnis bezeichnet, als Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme erteilen und holt bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen die Arbeitsgenehmigung von der Bundesagentur für Arbeit ein. Das dafür notwendige Verfahren kann mehrere Monate dauern. Inwieweit die Arbeitsgenehmigung tatsächlich erteilt wird, hängt von der Qualifikation und der angestrebten Arbeitsstelle ab. Grundlage ist die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV)
Grundsätzlich gilt Anwerbestopp, der Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Zuerst werden geeignete Deutsche oder Bürger mit Arbeitnehmerfreizügigkeit eingestellt. Erst wenn niemand geeigneter gefunden wurde, wird auf Angehörige aus Drittstaaten zurückgegegriffen. Die Arbeitserlaubnis wird maximal für 3 Jahre ausgestellt.
Bulgaren und Rumänen mit einem Hochschulabschluss erhalten eine Arbeitserlaubnis für Deutschland. Dies gilt auch, wenn Sie aus diesen beiden Ländern kommen, um eine Berufsausbildung in Deutschland zu machen oder als Erntehelfer arbeiten wollen.
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Versicherbar sind Arbeiten des Bauhandwerks z.B. Trockenbau ohne Tätigkeiten bei der Erstellung eines Rohbaus und Arbeiten am Abriss (in unserem neuen Tarif Care Expatriate können nun mehr auch verschiedene Tätigkeiten im Bereich Bauarbeit versichert werden.(Dies ist eine Ausnahmeregel, insoweit müßten Sie im Onlineantrag im Feld „Tätigkeit“ „Sonstiges“ wählen und die weitere Frage: „Wird die 1. Person im Reiseland als Konsulatsangestellter…tätig sein?“ mit „nein“ beantworten).